
Schulgeld
In Niedersachsen müssen sich Schulen in freier Trägerschaft in den ersten drei Jahren nach ihrer Genehmigung vollständig selbst finanzieren. Ab dem vierten Jahr bezuschusst das Land Niedersachsen, in Form der Finanzhilfe, die Schule hinsichtlich eines Teiles ihrer Unkosten. Trotz dieser Unterstützung ist die Schule auf weitere Einnahmen dringend angewiesen, um ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Deshalb müssen Schulen in freier Trägerschaft u.a. ein Schulgeld erheben. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Besitzverhältnisse der Erziehungsberechtigten kein Hindernis für den Besuch der Schule darstellen. Das Schulgeld ist sozial und einkommensabhängig gestaffelt. Es gibt die Möglichkeit eine Reduzierung oder eine Befreiung vom Schulgeld beim Trägerverein schriftlich zu beantragen. Geschwisterkinder zahlen ein reduziertes Schulgeld in Höhe von 60% des Erstkindes.
Lesen Sie sich für weitere Informationen die unten aufgeführte Beitragsregelung sowie die Schulgeldstaffelung durch. Zum Schulgeld kommen noch Kosten für das halbjährliche Schulmaterial dazu und die Kosten für das warme Mittagessen. Bei Schulantritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 250.- € pro Kind zu entrichten.
Überblick zusätzliche Kosten: Materialgeld pro Kind pro Schulhalbjahr: 60,00.-€, Projektgeld 20,00.-€ pro Kind pro Schuljahr , Mittagessen 04,90.-€ pro Gericht mit Dessert.
Wir freuen uns, wenn Sie in der Lage sind, auf freiwilliger Basis mehr zu bezahlen oder zu spenden.
Das Schulgeld ist von der Steuer absetzbar. Um das Schulgeld als Sonderausgaben geltend machen zu können, müssen Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Bei Familien mit mehreren Kindern gilt der Höchstbetrag für jedes Kind und je Elternpaar einmal, wenn diese Voraussetzung gegeben ist. Investitions-, Ergänzungs- und ähnlich bezeichnete Aufwendungen für die Kosten des laufenden Schulbetriebs können Sie ebenfalls als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Nicht dazu gehören Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld erhalten oder Kinderfreibeträge geltend machen können. Sie können 30 Prozent, höchstens aber 5.000 Euro des Schulgelds im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/schulgeld/#ixzz4WC01kkNG
Beitragsordnung und Schulgeld
1. Grundsatz
Die Neue-Auetal-Schule Lüder erhebt ein sozial gestaffeltes Schulgeld. Die Beitragsordnung dient der Finanzierung des Schulbetriebs und berücksichtigt zugleich die schulrechtliche Vorgabe, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht zu fördern.
2. Monatliches Schulgeld
| Jährliches Netto-Haushaltseinkommen | Schulgeld erstes Kind | Schulgeld weiteres Geschwisterkind |
| bis 20.000 EUR | 150 EUR | 60 Prozent des jeweiligen Satzes |
| bis 30.000 EUR | 200 EUR | 60 Prozent des jeweiligen Satzes |
| bis 40.000 EUR | 250 EUR | 60 Prozent des jeweiligen Satzes |
| bis 50.000 EUR | 300 EUR | 60 Prozent des jeweiligen Satzes |
| über 50.000 EUR | 350 EUR | 60 Prozent des jeweiligen Satzes |
Vertragspartner mit mehr als durchschnittlichem Einkommen (nach Selbsteinschätzung) werden gebeten, ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen und ein solidarisches Schulgeld, das über dem Basis-Schulgeld liegt, zu entrichten und/oder bei mehreren Kindern auf die Geschwisterermäßigung nach Punkt drei zu verzichten. Die Differenz zum Basis-Schulgeld wird als Spende betrachtet, über die auf Wunsch eine Spendenquittung ausgestellt wird.
Die Selbsteinschätzung erfolgt auf Grundlage des Netto-Haushaltseinkommens. Orientieren Sie sich hierfür an Anlage 10. Bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigten mit geteiltem Sorgerecht werden beide Haushaltseinkommen für die Ermittlung des Schulgeldes berücksichtigt. Die Schule kann geeignete Nachweise verlangen, soweit dies für die gerechte Einstufung erforderlich ist.
3. Weitere Beiträge
- einmalige Aufnahmegebühr: 250 EUR pro Kind
- Materialgeld: 60 EUR pro Schulhalbjahr und Kind
- Projektgeld: 20 EUR pro Schuljahr und Kind
- Mittagessen: gesonderte Abrechnung mit dem Essensanbieter
4. Ermäßigung und Härtefälle
Ermäßigungen können schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag ist vertraulich zu behandeln. In besonderen Härtefällen kann das Schulgeld befristet reduziert, gestundet oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung erfolgt nach Einzelfallprüfung und gilt grundsätzlich längstens bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres.
5. Zahlungsweise
Das Schulgeld ist eine Jahresschuld und wird in der Regel in zwölf monatlichen Anteilen zum 1. eines Monats per SEPA-Lastschrift eingezogen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Änderungen der Bankverbindung hat er unverzüglich mitzuteilen. Bei einem nicht gedeckten Konto oder anderen Forderungen der Bank, die in der Verantwortung des Leistungsverpflichteten wegen Nichtausführungen der Einzüge liegen, werden dem Kontoinhaber die entstehenden Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsrückstände
Bei Zahlungsrückständen mahnt der Schulträger schriftlich. Vor weitergehenden Maßnahmen werden Ratenzahlung, Stundung oder eine soziale Prüfung angeboten, beziehungsweise geprüft. Rücklastschriftkosten, die der Vertragspartner zu vertreten hat, können weiterberechnet werden.
7. Anpassung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung kann durch Beschluss des Schulträgers – in Absprache mit der Landesschulbehörde – angepasst werden, wenn sachliche Gründe vorliegen, insbesondere Kostensteigerungen, tarifliche Personalentwicklung, Inflation, Änderungen öffentlicher Finanzhilfe oder veränderte Anforderungen an den Schulbetrieb. Änderungen werden grundsätzlich mindestens vier Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Die berechtigten Interessen der Familien sind zu berücksichtigen.