Schulgeld
In Niedersachsen müssen sich Schulen in freier Trägerschaft in den ersten drei Jahren nach ihrer Genehmigung vollständig selbst finanzieren. Ab dem vierten Jahr bezuschusst das Land Niedersachsen, in Form der Finanzhilfe, die Schule hinsichtlich eines Teiles ihrer Unkosten. Trotz dieser Unterstützung ist die Schule auf weitere Einnahmen dringend angewiesen, um ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Deshalb müssen Schulen in freier Trägerschaft u.a. ein Schulgeld erheben. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Besitzverhältnisse der Erziehungsberechtigten kein Hindernis für den Besuch der Schule darstellen. Das Schulgeld ist sozial und einkommensabhängig gestaffelt. Es gibt die Möglichkeit eine Reduzierung oder eine Befreiung vom Schulgeld beim Trägerverein schriftlich zu beantragen. Geschwisterkinder zahlen ein reduziertes Schulgeld in Höhe von 60% des Erstkindes.
Lesen Sie sich für weitere Informationen die unten aufgeführte Beitragsregelung sowie die Schulgeldstaffelung durch. Zum Schulgeld kommen noch Kosten für das halbjährliche Schulmaterial dazu und die Kosten für das warme Mittagessen. Bei Schulantritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr von 250.- € pro Kind zu entrichten.
Überblick zusätzliche Kosten: Materialgeld pro Kind pro Schulhalbjahr: 60,00.-€, Projektgeld 20,00.-€ pro Kind pro Schuljahr , Mittagessen 04,50.-€ pro Gericht mit Dessert.
Wir freuen uns, wenn Sie in der Lage sind, auf freiwilliger Basis mehr zu bezahlen oder zu spenden.
Das Schulgeld ist von der Steuer absetzbar. Um das Schulgeld als Sonderausgaben geltend machen zu können, müssen Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Bei Familien mit mehreren Kindern gilt der Höchstbetrag für jedes Kind und je Elternpaar einmal, wenn diese Voraussetzung gegeben ist. Investitions-, Ergänzungs- und ähnlich bezeichnete Aufwendungen für die Kosten des laufenden Schulbetriebs können Sie ebenfalls als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Nicht dazu gehören Kosten für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld erhalten oder Kinderfreibeträge geltend machen können. Sie können 30 Prozent, höchstens aber 5.000 Euro des Schulgelds im Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/schulgeld/#ixzz4WC01kkNG
Beitragsordnung und Schulgeld
Teil I
I. Diese Beitragsordnung regelt Höhe und Zahlungsweise der durch den Vertragspartner gemäß Schulvertrag zu entrichtenden Entgelte.
II.
a) Das Schulgeld ist eine Jahresschuld. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
b) Die Bezahlung erfolgt im Voraus, entweder als Halbjahresbetrag zum 1. August und 1. Februar oder in Monatsanteilen zum 1. eines jeden Monats.
c) Der Vertragspartner erteilt dem Trägerverein Kult-Ur-Dorf e.V. der Neuen-Auetal-Schule Lüder, die Genehmigung zum Bankeinzug von einem Girokonto.
III. Die Neue-Auetal-Schule Lüder gewährt eine Schulgeldermäßigung für das zweite und jedes weitere Kind desselben Vertragspartners, das die NASL besucht.
IV.
a) Vertragspartner, für die die Regelungen gemäß 4 b und c nicht zutreffen, entrichten das Basis-Schulgeld.
b) Vertragspartner mit mehr als durchschnittlichem Einkommen (nach Selbsteinschätzung) werden gebeten, ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen und ein solidarisches Schulgeld, das über dem Basis-Schulgeld liegt, zu entrichten und/oder bei mehreren Kindern auf die Geschwisterermäßigung nach Punkt drei zu verzichten. Die Differenz zum Basis-Schulgeld wird als Spende betrachtet, über die auf Wunsch eine Spendenquittung ausgestellt wird.
c) Vertragspartner mit niedrigem Einkommen können für das jeweilige Schuljahr ein ermäßigtes Schulgeld beantragen.
d) In besonderen Härtefällen kann dem Vertragspartner das Schulgeld auf Antrag erlassen oder reduziert werden. Die Möglichkeit und der Umfang der erweiterten Ermäßigung richten sich nach der in der Anlage 8 des Schulvertrages näher beschriebenen Berechnungsgrundlage. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind dem Vertragspartner unverzüglich zu melden.
V. Das Schulgeld ist unabhängig von eventueller Abwesenheit des Schülers z. B. durch Krankheit, Freistellung etc. sowie von Unterrichtsausfall durch Elementarereignisse u. ä. fällig.
VI. Der Vertragspartner ist verpflichtet für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Änderungen der Bankverbindung hat er unverzüglich mitzuteilen. Bei einem nicht gedeckten Konto oder anderen, in der Verantwortung des Leistungsverpflichteten gelegenen Forderungen der Bank wegen Nichtausführungen der Einzüge, werden dem leistenden Kontoinhaber die entstehenden Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt. Ein Zahlungsrückstand wird dem Vertragspartner durch einmalige Mahnung mitgeteilt. Bei Zahlungsverzug wird eine Gebühr von 5,00 € für jede Mahnung erhoben. Bei dann nicht erfolgender Zahlung wird ohne weitere Mahnung das amtliche Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
VII. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist der Vertragspartner gehalten, dies der Schule sofort mitzuteilen und eine Regelung in Form von Stundung oder Teilzahlung oder eines niedrigeren Schulgelds gemäß 4 c zu beantragen. Erfolgt dies nicht, ist ein Rückstand von mehr als zwei Schulgeld-Monatsanteilen Grund für eine fristlose Kündigung des Schulvertrags.
VIII. Grund für eine fristlose Kündigung des Schulvertrags ist weiterhin die vollendete unberechtigte Inanspruchnahme eines niedrigeren Schulgelds gemäß 4 c durch
a) falsche Angaben zum Einkommen und Vermögen,
b) nicht oder verspätet mitgeteilten Wegfall des Antragsgrundes.
Eine fristlose Kündigung kann durch Ausgleich aller Forderungen einschließlich evtl. der Schule entstandener Kosten bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen rechtswirksam abgewendet werden, wenn während der letzten 12 Monate keine derartige Kündigung auf diese Weise abgewendet wurde.
VIIII. Die Beitragsordnung wird gemäß den Finanzierungserfordernissen durch den Schulträger beschlossen.
a) Ordentliche Änderungen treten jeweils zum 1. August für das bevorstehende Schuljahr in Kraft und werden dem Vertragspartner spätestens vier Monate zuvor bekannt gegeben.
b) Die Möglichkeit einer außerordentlichen Änderung der Beitragsordnung durch Umstände, die durch den Schulträger nicht beeinflussbar sind, bleibt hiervon unberührt.
X. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Beitragsordnung berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Schulvertrags.
XI. Kosten für das Mittagessen und die Nachmittagsbetreuung werden in einem eigenen Vertrag behandelt und separat abgerechnet. Sie sind nicht im Schulgeld enthalten.
Das Schulgeld beträgt monatlich:
- 150 € für das erste Kind (Nettoverdienst bis 20.000.- € pro Haushalt)
- 200 € für das erste Kind (Nettoverdienst bis 30.000.- € pro Haushalt)
- 250 € für das erste Kind (Nettoverdienst bis 45.000- € pro Haushalt)
- 300 € für das erste Kind (Nettoverdienst über 45.000.- € pro Haushalt )
- für das zweite und jedes weitere Geschwisterkind werden 60 % des Schulgeldes der vorgenannten Staffelung erhoben.
Teil II
Die Grundlage für die Gewährung einer Ermäßigung bildet ein formloser Antrag an den Vereinsvorstand zur Begründung. Zudem ist das Formblatt Anlage 8 „Antrag auf Ermäßigung des Schulgeldes“ des Schulvertrages zu verwenden. Alle Angaben sind durch den Antragsteller wahrheitsgemäß anzugeben und ausreichend nachzuweisen.
Der erstmalige Antrag auf ein ermäßigtes Schulgeld beim Schuleintritt, muss innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages, jedoch spätestens bis zum 31.Juni eines Jahres, für das kommende Schuljahr gestellt werden. Davon unberührt sind Anträge auf Ermäßigung, die aufgrund unvorhersehbarer Veränderung des Haushaltseinkommens umgehend gestellt werden können.
Gültigwerden der Schulgeldermäßigung erfolgt ab dem darauffolgenden Monat nach Eingang des Antrages und positiver Prüfung. Jeder Antrag auf Ermäßigung wird einzeln geprüft und längstens mit Wirkung bis zum Ablauf des Schuljahres genehmigt.